§ 1 Name und Sitz
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(1) Der Fanclub trägt den Namen “HSV Fanclub Braunschweiger Raute”
(2) Sitz ist Braunschweig (und Umland).
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§ 2 Vereinszweck
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(1) Förderung der Fankultur und Unterstützung des Hamburger Sport-Vereins e.V.
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§ 3 Mitgliedschaft
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(1) Mitglied kann jeder werden der Fan des HSV ist.
(2) Über die Neumitgliedschaft entscheidet in Abstimmung die Fanclubmehrheit.
(3) Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür
mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche
Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet
werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den
übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
(4) Mitgliedern ist es untersagt, in jeglicher Weise dem Club zu schaden. Dieses
beinhaltet die Verbreitung von rechtsextremistischer Gesinnung, Material
und Parolen und / oder die vorsätzliche Verbreitung und Anstiftung von Gewalt.
Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes zur Folge.
Gesetz des Falles wird der HSV von solchen Vorkommnissen dieses Mitgliedes
informiert, um unsere Distanzierung zu gewährleisten und den Club zu schützen.
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§ 4 Beiträge
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Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5 Euro pro Mitglied und Monat für Erwachsene.
Für Kinder von 10-14 Jahren, Schüler, Auszubildende und Studenten beträgt
Der Mitgliedsbeitrag 2.50 Euro pro Monat.
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.07 und zum 01.01 halbjährlich im voraus fällig.
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§ 5 Fanclub Vorstand
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(1) Der Vorstand muss aus Clubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied
aus dem Club aus , so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand
besteht aus :
1. Dem ersten Vorsitzenden
2. Dem zweiten Vorsitzenden
3. Dem Kassenwart
(2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitglieder-
versammlung auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes aus seinem Amt aus , so ist , soweit keine ordentliche
Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet , in den folgenden
6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Die Mitglieder
des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung
auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
(5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
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§ 6 Mitgliederversammlung
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(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahre , hat eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die
Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichtes des Vorstandes, die Wahl der
Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie deren
Entlastung , die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge , Beschlussfassung über
Satzungsänderungen , Unternehmungen, Neuanschaffungen und Auflösung des
Vereins.
(2)Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen , wenn das
Interesse des Vereins es erfordert (z.B.:bei nötig gewordenen Neuwahlen o.ä)
oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3)Die monatliche Mitgliederversammlung
Im Verlaufe des Jahres sind monatliche Mitgliederversammlungen abzuhalten.
Auf diesen Versammlungen werden über Veranstaltungen , Fahrten ,
Unternehmungen o.ä. beraten , die kurzfristig und somit nicht in der
ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.
§ 7 Entscheidungen über das Vereinsvermögen und geplanter Aktivitäten
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(1)Aktivitäten und Unternehmungen
Auf den Mitgliederversammlungen wird u.a. über Veranstaltungen ,
Unternehmungen und Anschaffungen beraten . Für die Genehmigung solcher
Aktivitäten genügt die einfache Mehrheit der anwesenden , stimmberechtigten
Mitglieder .
(2)Beteiligung von Neumitgliedern am Vereinsvermögen
Neumitglieder die nicht länger als 6 Monate Mitglied in unserem “OFC” sind
können keine Zuschüsse für Fahrten , Karten , Feiern o.ä. erwarten.
Gerne können Sie jedoch an den anstehenden Aktivitäten teilnehmen , müssen
diese jedoch aus eigener Tasche finanzieren .
§ 8 Kündigung
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Das Mitglied kann jederzeit Kündigen.
Im voraus bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Neben den in § 3 Abs.4 genanten Gründen kann eine sofortige Kündigung Seitens des Clubs bei Zahlungsverzug erfolgen.
§ 9 Wirksamkeit
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Diese Satzung tritt mit Wirkung des 30.05.in Kraft.